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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Sattlerei – Liebe zum Detail

Inhaber: Felix Oberndorfer
Bürgermeister-Finsterwalder-Ring 4
82515 Wolfratshausen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Die Sattlerei – Liebe zum Detail, Inh. Felix Oberndorfer (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Leistungen

Der Auftragnehmer erbringt insbesondere:

  • Sattler- und Polsterarbeiten an Fahrzeugen (PKW, Motorräder, Boote)
  • Möbelpolsterungen und Innenausstattungen
  • Reparaturen, Restaurierungen und Neuanfertigungen
  • Individuelle Sonderanfertigungen

3. Angebot und Vertragsschluss

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • schriftliche Bestätigung,
  • Beginn der Arbeiten oder
  • Rechnungsstellung

Geringfügige Abweichungen bei Materialien, Farben, Nähten, Form und Ausführung sind handwerksüblich und zulässig.

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beruhen auf dem bei der Besichtigung oder Auftragserteilung erkennbaren Arbeits-, Material- und Zeitaufwand.

Insbesondere bei Reparaturen, Restaurierungen sowie Arbeiten an Fahrzeugen, Booten oder Möbeln können während der Ausführung verdeckte Schäden oder zusätzlicher Arbeits- und Materialaufwand festgestellt werden, die bei der Erstellung des Kostenvoranschlags nicht erkennbar waren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kostenvoranschlag angemessen anzupassen. Der Auftraggeber wird hierüber vor Ausführung der zusätzlichen Arbeiten informiert. Erst nach Zustimmung des Auftraggebers werden diese Mehrleistungen ausgeführt.

4. Preise und Zahlung

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Zahlung ist – sofern nichts anderes vereinbart wurde – bei Abholung bzw. Abnahme vollständig fällig.

Bei Aufträgen über 10.000 € gilt:

  • 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung
  • Arbeitsbeginn erst nach Zahlungseingang
  • Restzahlung bei Abholung

Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu begleichen.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen sowie die gesetzlich zulässigen Mahn- und Verzugskosten zu berechnen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung die Herausgabe des Werkstücks zu verweigern.

5. Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Materialengpässen, Lieferverzögerungen von Zulieferern, Krankheit oder sonstigen betrieblichen Störungen berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen.

Teilleistungen sind zulässig.

Vereinbarte Fertigstellungs- oder Abholtermine setzen voraus, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen, Materialien und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Kann der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, ist der Auftragnehmer möglichst frühzeitig zu informieren.

6. Abnahme und Abholung

Nach Fertigstellung wird der Auftraggeber über die Fertigstellung informiert.

Der Auftraggeber hat das Werkstück bei der Abholung auf erkennbare bzw. offensichtliche Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer möglichst unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abholung, schriftlich mitzuteilen.

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte für nicht erkennbare oder erst später auftretende Mängel bleiben hiervon unberührt.

7. Gefahrenübergang

Mit Übergabe oder Abholung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Ein Versand oder Transport erfolgt – soweit vereinbart – auf Gefahr des Auftraggebers.

8. Material- und Ausführungsrisiko

Naturmaterialien wie Leder, Kunstleder, Stoffe oder Holz können Farbabweichungen, Strukturunterschiede oder natürliche Unregelmäßigkeiten aufweisen. Diese stellen keinen Mangel dar.

Bei kundeneigenem Material übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Qualität, Haltbarkeit, Verarbeitbarkeit oder Eignung für den vorgesehenen Zweck.

Für Farbunterschiede, Materialschrumpfung, Verzug oder Schäden, die auf Eigenschaften kundeneigener Materialien zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.

Ein materialbedingter Mehrverbrauch aufgrund individueller Anpassungen bleibt vorbehalten.

Ausgebaute Materialien, Altteile und nicht mehr benötigte Teile gehen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, in das Eigentum des Auftragnehmers über und können fachgerecht entsorgt werden.

9. Freigabe durch den Auftraggeber

Werden Muster, Entwürfe oder Materialauswahlen zur Freigabe vorgelegt, bestätigt der Auftraggeber mit seiner Freigabe die Ausführung, Materialwahl, Farbe und Gestaltung.

Reklamationen hinsichtlich der freigegebenen Merkmale sind ausgeschlossen, soweit kein Mangel in der handwerklichen Ausführung vorliegt.

10. Gewährleistung

Für Neuanfertigungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen:

  • Verbraucher: 2 Jahre
  • Unternehmer: 1 Jahr

Für Reparaturen und Änderungen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, soweit gesetzlich zulässig.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mängel zunächst durch Nachbesserung zu beseitigen.

Die Gewährleistung entfällt bei:

  • normalem Verschleiß
  • unsachgemäßer Nutzung oder Pflege
  • UV-, Hitze-, Feuchtigkeits- oder Witterungseinflüssen
  • Verwendung kundeneigener Materialien

11. Besonderheiten bei Fahrzeugen und Booten

Der Auftraggeber bestätigt, dass sich das Fahrzeug oder Boot in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf technische Defekte, versteckte Mängel sowie elektrische oder mechanische Fehler zurückzuführen sind.

Eine Versicherung des Fahrzeugs oder Bootes durch den Auftragnehmer besteht nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

12. Haftung

  • 12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • 12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  • 12.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Verbringen von Fahrzeugen, Transport und Versicherung

  • 13.1 Soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Betriebsgeländen sowie zu externen Dienstleistern (z. B. Lackierer, Prüforganisationen oder Zulieferern) zu bewegen oder zu verbringen. Hierzu gehören auch notwendige Rangier-, Funktions- und Probefahrten.
  • 13.2 Für Kundenfahrzeuge, die sich im Gewahrsam des Auftragnehmers befinden, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflicht- bzw. Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich ausschließlich nach den Bedingungen und Deckungssummen der zum Schadenszeitpunkt bestehenden Versicherung.
  • 13.3 Der Auftragnehmer haftet für Schäden am Kundenfahrzeug oder an überlassenen Gegenständen ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes.
  • 13.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wertgegenstände, Bargeld, Dokumente sowie lose Gegenstände vor Übergabe des Fahrzeugs zu entfernen. Für deren Verlust oder Beschädigung wird keine Haftung übernommen, sofern keine gesetzlich zwingende Haftung besteht.
  • 13.5 Der Transport von Sitzen, Polstern oder sonstigen Werkstücken durch den Auftragnehmer erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Erfolgt der Versand über ein Transportunternehmen, gelten dessen Transport- und Versicherungsbedingungen.
  • 13.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die auf bereits vorhandene oder verborgene Mängel des Fahrzeugs oder einzelner Bauteile zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für technische Defekte, Materialermüdung, Verschleiß sowie elektrische, elektronische, mechanische oder hydraulische Fehler, die unabhängig von den vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten auftreten oder durch diese aufgrund eines bereits bestehenden Mangels ausgelöst werden.
  • 13.7 Werden bei der Demontage oder Montage von Bauteilen bereits vorhandene Mängel, Vorschäden, Korrosion, Materialermüdung oder unsachgemäße frühere Reparaturen festgestellt, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Verzögerungen, Mehrkosten oder Folgeschäden. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
  • 13.8 Die Haftung des Auftragnehmers für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden sowie in den gesetzlich zwingenden Haftungsfällen bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

14. Eigentumsvorbehalt

Die hergestellten oder gelieferten Werkstücke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

15. Aufrechnung

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

16. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, und nur zur Durchführung des Vertrags.

17. Verwendung von Fotos

Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausgeführte Arbeiten zu Dokumentations- und Werbezwecken zu fotografieren und zu verwenden.

Eine Veröffentlichung erfolgt nur, sofern keine personenbezogenen Daten, Namen oder amtlichen Kennzeichen erkennbar sind.

Der Auftraggeber kann einer Veröffentlichung aus berechtigtem Grund widersprechen.

18. Gerichtsstand und Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

19. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

Stand: August 2026